FJM

Entschuldigungs-verfahren

Pflichten beim Fehlen

1) Jede Schülerin / jeder Schüler ist verpflichtet, sich für versäumte Unterrichtsstunden mit dem entsprechenden Entschuldigungsformular zu entschuldigen.
2) Die Entschuldigung muss unaufgefordert in der nächsten Kursstunde, die die Schülerin / der Schüler wieder besucht, vorgelegt werden. Liegt die Entschuldigung nicht spätestens 7 Schultage nach dem Unterrichtsversäumnis vor, so wird die Entschuldigung nicht mehr anerkannt.
Die Schülerin / der Schüler gilt dann als unentschuldigt. Unentschuldigte Unterrichtsstunden werden auf allen Zeugnissen und Schullaufbahnbescheinigungen vermerkt.
3) Fehlt eine Schülerin / ein Schüler wiederholt, kann die Schule den Schüler / die Schülerin für einen bestimmten Zeitraum mit Attestverpflichtung belegen.
4) Bei einer Erkrankung von länger als zwei Tagen muss eine Benachrichtigung unverzüglich, spätestens aber am 2. Schultag bei der Schule erfolgen (§ 43 (2) SchG). Beim Wiedererscheinen zum Unterricht legt die Schülerin/der Schüler dann eine schriftliche Entschuldigung vor.
5) Bei einem Unterrichtsversäumnis bis zu 2 Tagen muss auf dem Entschuldigungsformular immer der vollständige Tagesplan eingetragen werden, nicht nur die versäumten Stunden. Die nicht versäumten Stunden werden von der Schülerin / vom Schüler mit „A“ (anwesend) gekennzeichnet, die übrigen auf dem Entschuldigungsformular von den zuständigen Kurslehrerinnen/Kurslehrern abgezeichnet.

Dies gilt nur, wenn das Fehlen sich auf zwei Tage beschränkt. Bei einem Fehlen von mehr als zwei Tagen werden die Daten und die Zahl der Fehlstunden in den einzelnen Kursen und insgesamt auf der Rückseite des Entschuldigungsformulars angegeben.
6) Bei plötzlichen Erkrankungen am Schulvormittag meldet sich die Schülerin / der Schüler bei dem/der jeweiligen Jahrgangsstufenleiter/in oder der Oberstufenkoordinatorin ab. Diese/r vermerkt auf dem Entschuldigungsformular, zu welcher Uhrzeit sie/er die Schülerin/den Schüler krank entlassen hat.
7) Die Sportlehrer/innen melden fehlende Schüler/innen am Folgetag dem/der Jahrgangsstufenleiter/in.
8) Beurlaubungen für absehbare Anlässe müssen frühzeitig vor dem Beurlaubungstag in schriftlicher Form beantragt werden.
9) Ein Fehlen im Unterricht am letzten Schultag vor oder am ersten Schultag nach den Ferien muss mit einer Schulunfähigkeitsbescheinigung belegt werden. Beurlaubungen an diesen Tagen sind nur durch den Schulleiter möglich (formloser Antrag mit Unterschrift).
Die Schüler/innen sind verpflichtet, den versäumten Unterrichtsstoff selbstständig nachzuarbeiten.

Unentschuldigtes Fehlen:

Die Schüler/innen gelten als unentschuldigt, wenn sie die vorgegebene Form des Entschuldigungsverfahrens nicht einhalten. Bei unentschuldigtem Fehlen verfällt das Recht auf eine Feststellungsprüfung zur Beurteilung der sonstigen Mitarbeit. Nicht erbrachte Leistungen werden mit „ungenügend“ bewertet.
Die Entscheidung, ob ein Fehlen als unentschuldigt gilt, trifft die/der Jahrgangsstufenleiter/in.
Nach § 47 (1) Ziff 8 SchG endet das Schulverhältnis, wenn die nicht mehr schulpflichtige Schülerin/der nicht mehr schulpflichtige Schüler trotz schriftlicher Erinnerung ununterbrochen 20 Unterrichtstage unentschuldigt fehlt.
Nach § 53 (4) SchG kann eine Entlassung einer Schülerin oder eines Schüler, die oder der nicht mehr schulpflichtig ist, ohne vorherige Androhung erfolgen, wenn die Schülerin / der Schüler innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen insgesamt 20 Unterrichtsstunden unentschuldigt versäumt hat.

Fehlen bei Klausuren:

Wer aus Krankheitsgründen eine Klausur nicht mitschreiben kann, hat prinzipiell das Recht, die Klausur nachzuschreiben, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
1) Das Fehlen ist aus zwingenden Gründen (z.B. Krankheit) erfolgt. Die Schule wird bis spätestens 10.00 Uhr am Tag der versäumten Klausur informiert.
2) Die Schule empfiehlt im Interesse des Schülers/der Schülerin bei krankheitsbedingtem Versäumen einer Klausur dringend die Vorlage einer Schulunfähigkeitsbescheinigung.
3) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund erneuter Erkrankung in einem Quartal mehr als eine Klausur für diese ist eine Schulunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.
Dazu wird das ausgefüllte und unterschriebene Entschuldigungsformular sowie ggf. die Schulunfähigkeitsbescheinigung zuerst der/dem Jahrgangsstufenleiter/in oder der Oberstufenkoordinatorin vorgelegt, dann erst dem Fachlehrer! Jahrgangsstufenleiter/in und Oberstufenkoordinatorin entscheiden in Zweifelsfällen, ob eine Schülerin / ein Schüler nachschreibt!
In allen anderen Fällen gilt das Fernbleiben am Klausurtag als Leistungsverweigerung. In diesem Falle muss für die nicht mitgeschriebene Klausur die Note 6 (0 Punkte) erteilt werden.
Beim Nachschreibetermin muss ein Krankheitsfall durch eine Schulunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen werden.

Siegen, im September 2015

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