DAS Stufenprogramm
Pädagogisches Konzept zum Umgang mit Unterrichtsstörungen und Fehlverhalten
Voraussetzungen – Grundlagen – Regelungen
Der Umgang mit Störungen des Unterrichts durch Schülerinnen und Schülern gehört zum Alltag von Lehrkräften, im Hinblick auf Beschlussfassung und Festlegung von sanktionierenden Ordnungsmaßnahmen und erzieherischen Einwirkungen auch zu dem von Stufenkoordinationen und Schulleitungen. Es versteht sich von selbst, dass im Unterrichtsalltag auf Unterrichtsstörungen und Fehlverhalten von Schülerinnen und Schülern durch Lehrkräfte zunächst mit pädagogischen Maßnahmen und Einwirkungen reagiert werden sollte. Zugleich sollte seitens der Schule aber auch für alle Beteiligten transparent und nachvollziehbar festgelegt werden, mit welchen Regelungen und erzieherischen Maßnahmen auf Unterrichtsstörungen und Fehlverhalten von Schülerinnen und Schülern seitens der Schule reagiert werden kann, wenn pädagogische Maß-nahmen und Einwirkungen nicht mehr ausreichen bzw. die Tragweite des festzustellenden Fehl-verhaltens sich eskalativ entwickelt hat/entwickelt.
Um die beschriebene Transparenz und Nachvollziehbarkeit im Umgang mit erzieherischen Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen zu erzielen, wurde durch das Kollegium der Lehrkräfte des Fürst-Johann-Moritz-Gymnasiums das hier vorzustellende Stufenprogramm entwickelt, das sich in seiner Grundstruktur seit vielen Jahren bewährt hat. Für das Schuljahr 2024/2025 wurde das Stufenprogramm weiterentwickelt und aktualisiert. Dessen Basis stellen auch weiterhin im Wesentlichen die Paragraphen 42, 44 und 53 des Schulgesetzes NRW dar.
1. Ziele (§ 42 / § 44 / § 53 SchulG NRW)
- Unterstützung und Stärkung von Lehrerinnen und Lehrern im Unterrichtsalltag sowie im Umgang mit Schülerinnen und Schülern in schwierigen Situationen (§ 42 / § 53 SchulG NRW).
- Unterstützung und Stärkung der gesetzlich vorgeschriebenen Kooperation von Elternhaus und Schule bei Fragen der Erziehung (§ 42 / § 44 SchulG NRW).
- Unterstützung bei der Einbindung verhaltensauffälliger Schülerinnen und Schüler in die Klassen- und Schulgemeinschaft (§ 42 SchulG NRW).
- Reduzierung des Konfliktpotenzials in der Klassen-, Lerngruppen- und Schulgemeinschaft.
(Kollegium, Elternschaft, Schülerschaft) (§ 42 / § 44 SchulG NRW). - Bereitstellung konkreter und allseitig transparenter Handlungs-, Entscheidungs- und Sanktions-instrumentarien (Ordnungsmaßnahmen, erzieherische Einwirkungen) (§ 53 SchulG NRW).
- Strukturierung und eskalative Systematisierung von Ordnungsmaßnahmen (§ 53 SchulG NRW).
2. Rechte und Pflichten (§ 42 / § 44 SchulG NRW)
- Jede Schülerin, jeder Schüler hat das Recht auf einen störungsfreien Schulunterricht und die Pflicht, diesen störungsfrei zu ermöglichen.
- Jede Lehrerin, jeder Lehrer hat das Recht, pädagogische und erzieherische Maßnahmen zur Ermöglichung eines störungsfreien Schulunterrichts zu ergreifen.
- Eltern und Erziehungsberechtigte haben das Recht, über den Schulalltag ihrer Kinder informiert zu werden sowie Transparenz über Unterrichtsprozesse und Erziehungsmaßnahmen zu erhalten.
- Eltern und Erziehungsberechtigte haben die gesetzliche Pflicht (§ 42 SchulG NRW), kooperativ und aktiv am Schulleben ihrer Kinder teilzunehmen.
- Die im SchulG NRW festgelegten Rechte und Pflichten von Lehrerinnen und Lehrern, Schülerin-nen und Schülern, sowie Eltern und Erziehungsberechtigten müssen von allen umgesetzt, ge-wahrt, respektiert und erfüllt werden.
- Schulinterne Grundlage der Regelungen des Stufenprogramms ist die Haus- und Schulordnung.
3. Konkrete Verpflichtungen
- Bis zur Jahrgangsstufe 9 ist in allen Klassen der Sek. I ein Klassenvertrag verbindlich. Ein solcher Vertrag wird jedes Jahr neu von den Klassenleitungen gemeinsam mit den Schülerinnen und Schülern ausgearbeitet [Muster von Klassenverträgen können zur Verfügung gestellt werden]. Lehrerinnen und Lehrer sowie Schülerinnen und Schüler verpflichten sich zur Einhaltung des jeweiligen Klassenvertrages per Unterschrift.
- Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten unterschreiben ebenfalls den in allen Verträgen enthaltenen Zusatz: “Ich verpflichte mich, mein Kind bei der Einhaltung der oben genannten Vereinbarungen zu unterstützen.“
- Bei Verstößen gegen die in den Klassenverträgen enthaltenen Vereinbarungen müssen die Schülerinnen und Schüler mit entsprechenden Sanktionen bzw. Erziehungs- und/oder Ordnungsmaßnahmen rechnen (Grundlage: § 53 SchulG NRW).
- Die Klassenverträge werden bei IServ in dem Stufenprogramm-Ordner der jeweiligen Klasse hochgeladen.
- Die Haus- und Schulordnung ist von allen am Schulleben beteiligten Gruppen einzuhalten.
- Schülerinnen und Schüler sind dazu verpflichtet, sich generell so zu verhalten, dass störungsfrei und angstfrei von allen Beteiligten in der Schule, Klasse bzw. Lerngruppe gelebt, gelernt und gearbeitet werden kann.
Bei den folgenden Verstößen greift das Stufenprogramm:- Sozial unangemessenes bzw. asoziales Verhalten.
- Despektierliche Äußerungen und Beleidigungen gegenüber Mitschülerinnen und Mitschülern oder Lehrpersonen.
- Psychische, verbale und körperliche Attacken; psychische, verbale und körperliche Gewaltanwendung (auch rassistische, sexuell diskriminierende, gewaltverherrlichende und/oder gewaltandrohende Äußerungen oder Schriften betreffend).
- Nichtbeachten von mündlich oder schriftlich bzw. digital übermittelten Anweisungen der Lehrperson.
- Verändern oder Fälschen von Unterschriften; Verändern oder Fälschen von schulischen Dokumenten bzw. schuloffiziellen Unterlagen.
- Täuschungsversuch bei Leistungsüberprüfungen, Klassenarbeiten, Klausuren und/ oder Facharbeiten (auch bei unerlaubtem Gebrauch bzw. Einsatz von KI).
- Unangemessener Umgang mit dem Eigentum anderer bzw. bei dessen Beschädigung oder Entwendung
- Fahrlässige oder mutwillige Verunreinigung auf dem Schulgelände und in den Schulgebäuden, in Fluren und Räumen; unangemessener Umgang mit Ausstattungen und Mobiliar (auch in Sportbereichen).
- Stalking und Mobbing jedweder Form, jedweden Formats, jedweder Ausprägung, sowohl während als auch vor oder nach dem Schulunterricht (im privaten Bereich, wenn unmittelbar oder mittelbar schulische Bezüge betroffen sind), insbesondere alle Formen von Internet- bzw. Cyber-Mobbing betreffend (im Besonderen auch bezogen auf soziale Netzwerke und Chat-Plattformen)
- generell: Missachtung von Klassenverträgen und/oder der Haus- und Schulordnung (siehe Ausführungen oben).
- Individuelle Verstöße: Bewertung und Behandlung nach Rückkopplung mit der Stufenkoordination/Schulleitung.
4. Stufenprogramm des Fürst-Johann-Moritz-Gymnasiums: Struktur und Aufbau
Bevor es zum Eintrag in das Stammblatt zum Stufenprogramm kommt, sollte die Schülerin, der Schüler durch die Lehrkraft – in der Regel – bereits mindestens einmal verwarnt worden sein,
um seinen/ihren Regelverstoß erkennen, benennen und abstellen zu können.
Bei besonders gravierenden Verstößen oder Vorfällen kann diese Vorstufe entfallen.
Für jede Schülerin, jeden Schüler existiert ein Stammblatt (siehe Anlagen), das im Klassenordner auf IServ unter dem Modul Stufenprogramm digital hinterlegt ist.
Bei drei Einträgen in dieses Stammblatt greift die eskalative Struktur des Stufenprogramms, in der Regel mit der ersten Stufe.
Bei besonders gravierenden Verstößen oder Vorfällen kann auch mindestens eine Stufe (ggfs. nach Rückkopplung mit der Koordinations- oder Schulleitung) übersprungen werden.
Im Folgenden werden die Stufen des Stufenprogramms dargestellt:
Erste Stufe
- Perspektivbezogenes Aufzeigen des problematischen Verhaltens – objektiv/subjektiv.
- Vereinbarung über erwünschte Verhaltensänderung – Schwerpunkte setzen, Zielvereinbarung.
- Neuen Gesprächstermin festlegen (nach ca. 2 Wochen); Ankündigung weiterer Gesprächsteil-nehmerinnen/-nehmer, falls sich am Verhalten nichts ändert.
- Inhalt des Gesprächs und getroffene Zielvereinbarungen schriftlich festhalten und an die Eltern
senden (Elternbrief 1 und Vereinbarung).
TeilnehmerInnenkreis des Gesprächs auf der ersten Stufe:
Schülerin, Schüler; Klassenleitung und gegebenenfalls Fachlehrkraft.
Bei Verdacht auf Mobbing grundsätzliche sofortige Einschaltung einer Beratungslehrerin, eines Beratungslehrers.
Zweite Stufe
- Perspektivbezogenes Aufzeigen des problematischen Verhaltens – objektiv/subjektiv (wie oben).
- Vereinbarung über erwünschte Verhaltensänderung – Schwerpunkte setzen, Zielvereinbarung (wie oben).
- Unterstützung/Hilfen anbieten (Beratungslehrerin, Beratungslehrer).
- Information über Konsequenzen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(Grundlage § 53 SchulG NRW: Ordnungsmaßnahmen, erzieherische Einwirkungen, Sanktionen) - Neuen Gesprächstermin festlegen (nach ca. 2 Wochen).
TeilnehmerInnenkreis des Gesprächs auf der zweiten Stufe:
Schülerin, Schüler; Eltern oder Erziehungsberechtigte (schriftliche Einladung durch Elternbrief 2); Klassenleitung und gegebenenfalls Fachlehrkraft und Beratungslehrerin/Beratungslehrer.
Dritte Stufe
- Perspektivbezogenes Aufzeigen des problematischen Verhaltens – objektiv/subjektiv (wie oben).
- Vereinbarung über erwünschte Verhaltensänderung – Schwerpunkte setzen, Zielvereinbarung (wie oben).
- Inanspruchnahme von Unterstützung/Hilfen festlegen (Beratungslehrerin, Beratungslehrer).
- Angekündigte mögliche Konsequenzen gemäß § 53 SchulG NRW umsetzen (s. o.).
- Neuen Gesprächstermin festlegen (nach ca. 2 Wochen).
TeilnehmerInnenkreis des Gesprächs auf der dritten Stufe:
Schülerin, Schüler; Eltern oder Erziehungsberechtigte (schriftliche Einladung durch Elternbrief 2); Klassenleitung, Beratungslehrerin/Beratungslehrer, Stufenkoordination/Schulleitung.
Vierte Stufe
- Perspektivbezogenes Aufzeigen des problematischen Verhaltens – objektiv/subjektiv (wie oben).
- Vereinbarung über erwünschte Verhaltensänderung – Schwerpunkte setzen, Zielvereinbarung (wie oben).
- Inanspruchnahme von Unterstützung/Hilfen festlegen (Beratungslehrerin, Beratungslehrer).
- Zeitweiliger Ausschluss vom Schulunterricht gemäß § 53 SchulG NRW (3) 3. durch die Schul-leitung, wenn keine Veränderung im Verhalten eintritt – oder auch:
- Einberufung der Teilkonferenz gemäß § 53 SchulG NRW (6/7) durch die Schulleitung.
TeilnehmerInnenkreis des Gesprächs auf der vierten Stufe:
Schülerin, Schüler; Eltern oder Erziehungsberechtigte (schriftliche Einladung durch Stufenkoordination/Schulleitung); Klassenleitung, Beratungslehrerin/Beratungslehrer, Stufenkoordina-tion/Schulleitung; ggfs. Institutionen der Jugendhilfe, Beratungs-Institutionen, Behörden und Ämter (nach Rückkopplung mit Stufenkoordination/Schulleitung); Besetzung der Teilkonferenz gemäß § 53 SchulG NRW (7).
Fünfte Stufe
Einberufung der Teilkonferenz gemäß § 53 SchulG NRW (6/7) durch die Schulleitung.
> Androhung der Entlassung von der Schule (§53 SchulG NRW (3) 4.).
> Entlassung von der Schule (§ 53 SchulG NRW (3) 5.).
TeilnehmerInnenkreis des Gesprächs:
Besetzung der Teilkonferenz gemäß § 53 SchulG NRW (7) (wie oben); ggfs. Vertretung der Schulaufsicht (Bez. Reg. Arnsberg).
5. Besondere Vereinbarungen zu Dalton-Konzept und Zuspätkommen
Nichterledigte oder unzureichend erledigte Daltonaufgaben, vergessenes Material und Zuspätkommen gehören – in der Regel – nicht in das Stufenprogramm.
Die genannten Probleme bzw. Verstöße sollten wie folgt behandelt werden:
1. Mitteilung an Eltern oder Erziehungsberechtigte und Dokumentation über die entsprechenden Eintragungen im FJM-Planer.
2. Bei 10 Eintragungen im FJM-Planer wird die betroffene Schülerin, der betroffene Schüler für eine Woche komplett bei den Fachlehrkräften in Dalton gebunden.
Anlagen (siehe bei IServ im Ordner Anlagen)
- Stammblatt zum Stufenprogramm
- Vereinbarung/Elternbrief 1
- Elternbrief 2
Siegen, im Februar 2025